Rahmenvertrag über Studio- & Produktionsleistungen (Online)
Version 1.0
RAHMENVERTRAG ÜBER STUDIO- & PRODUKTIONSLEISTUNGEN (ONLINE)
zwischen
Produzent:
Name: __________________________
Adresse: ________________________
E-Mail: _________________________
– nachfolgend „Produzent“ –
und
Künstler (Artist):
Künstlername: ___________________
Bürgerlicher Name: ______________
Adresse: ________________________
E-Mail: _________________________
– nachfolgend „Künstler“ –
§1 Geltungsbereich
Dieser Vertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen Produzent und Künstler für alle zukünftigen sowie bereits erfolgten Produktionen im Studio des Produzenten.
Der Vertrag gilt auch für alle Leistungen, die über die Website oder Plattform des Produzenten angeboten und genutzt werden.
§2 Vertragsschluss (Online)
(1) Der Vertrag kommt zustande durch Registrierung des Künstlers auf der Website oder Plattform des Produzenten und die ausdrückliche Zustimmung zu diesen Vertragsbedingungen (z. B. durch Anklicken einer Checkbox).
(2) Mit der Zustimmung erklärt der Künstler, den Inhalt dieses Vertrags zur Kenntnis genommen zu haben und verbindlich anzuerkennen.
(3) Der Vertragstext wird dem Künstler in speicherbarer Form (z. B. PDF oder E-Mail) zur Verfügung gestellt.
(4) Der Produzent ist berechtigt, den Zeitpunkt der Zustimmung sowie technische Nachweise (z. B. IP-Adresse, Zeitstempel) zum Zwecke der Beweisführung zu speichern.
§3 Einzelverträge (Songs)
(1) Für jede Aufnahme entsteht automatisch ein Einzelvertrag (Song-Vertrag) auf Basis dieses Vertrags.
(2) Der Künstler stimmt bereits jetzt zu, dass diese Einzelverträge ohne weitere Unterschrift zustande kommen.
(3) Ein Vertrag gilt insbesondere als geschlossen durch:
- Teilnahme an einer Aufnahme
- Erstellung von Audioaufnahmen
- Nutzung der Leistungen des Produzenten
(4) Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, gelten die üblichen Bedingungen des Produzenten als vereinbart.
§4 Leistungen
Der Produzent erbringt Studioleistungen, insbesondere Aufnahme, Bearbeitung, Mixing und/oder Mastering. Die Produktion erfolgt nach branchenüblichen Qualitätsstandards.
§5 Mixing, Zeitplan & Revisionen
(1) Der Produzent hat bis zu 4 Wochen Zeit zur Fertigstellung eines Mixes.
(2) Es sind 2 Revisionen enthalten. Weitere Änderungen sind kostenpflichtig.
(3) Erfolgt innerhalb von 7 Tagen keine Rückmeldung, gilt der Mix als abgenommen.
(4) Termine müssen mindestens 7 Tage vorher abgesagt werden. Andernfalls kann der Produzent den Termin in Rechnung stellen.
§6 Vergütung
(1) Die Vergütung wird pro Song individuell festgelegt.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt keine Nutzung der Produktion ohne Vergütung.
(3) Der Produzent ist berechtigt, fertige Dateien bis zur vollständigen Zahlung zurückzuhalten.
(4) Zusätzliche Leistungen (z. B. Stems, alternative Versionen) können gesondert berechnet werden.
§7 Rechte & Nutzung
(1) Der Künstler garantiert, dass alle Inhalte (Beats, Texte, Samples) frei von Rechten Dritter sind.
(2) Der Künstler stellt den Produzenten von Ansprüchen Dritter frei.
(3) Der Produzent ist berechtigt, die erstellten Produktionen zu eigenen Werbezwecken zu nutzen.
(4) Sofern nichts anderes vereinbart ist, verbleiben die Masterrechte beim Produzenten.
(5) Eine Veröffentlichung erfolgt nur mit Zustimmung beider Parteien, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
§8 Urheberrechte & Beteiligung (Splits)
(1) Die Aufteilung der urheberrechtlichen Beteiligungen (sogenannte „Splits“) wird grundsätzlich im jeweiligen Einzelvertrag (Song-Vertrag) festgelegt.
(2) Sofern im Einzelvertrag keine abweichende Regelung getroffen wird, gilt folgende Standardaufteilung als vereinbart:
- Produzent: 45 %
- Künstler: 55 %
(3) Diese Aufteilung gilt insbesondere für Urheberrechte, Verlagsanteile sowie etwaige Einnahmen aus Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA).
(4) Der Künstler verpflichtet sich, diese Aufteilung entsprechend bei allen relevanten Stellen (insbesondere Verwertungsgesellschaften, Distributoren und Publishing-Systemen) anzugeben und umzusetzen.
(5) Abweichende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen Festlegung im jeweiligen Einzelvertrag (Song-Vertrag) oder einer Vereinbarung in Textform.
(6) Die Parteien erkennen an, dass der Produzent durch seine kreative und technische Mitwirkung einen wesentlichen schöpferischen Beitrag leistet, der diese Beteiligung rechtfertigt.
§9 Beats (Exklusiv / Non-Exklusiv)
Die Nutzung von Beats wird jeweils im Einzelvertrag geregelt.
§10 Daten & Archivierung
(1) Der Produzent ist berechtigt, Projektdateien und Aufnahmen zeitlich begrenzt zu speichern (in der Regel bis zu 6 Monate, ohne Gewähr).
(2) Der Künstler ist selbst verantwortlich für die Sicherung der finalen Daten nach Übergabe.
(3) Der Produzent verpflichtet sich, alle Daten vertraulich zu behandeln.
§11 Rückwirkende Geltung
Dieser Vertrag gilt auch für alle bereits zuvor im Studio entstandenen Aufnahmen („Alt-Produktionen“).
Der Künstler erklärt sich damit einverstanden, dass diese unter den Bedingungen dieses Vertrags genutzt, bearbeitet und verwertet werden dürfen.
§12 Mitwirkung & Abwicklung
(1) Der Künstler verpflichtet sich zu einer aktiven und zeitnahen Mitwirkung.
(2) Erfolgt innerhalb von 7 Tagen keine Rückmeldung, gilt die jeweilige Leistung als genehmigt.
(3) Bei fehlender Mitwirkung kann der Produzent das Projekt abschließen oder aussetzen.
(4) Bereits erbrachte Leistungen sind in jedem Fall zu vergüten.
(5) Bei wiederholtem unkooperativen Verhalten kann der Produzent die Zusammenarbeit beenden.
§13 Änderungen des Vertrags
(1) Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Textform (z. B. E-Mail oder Zustimmung über die Plattform).
(2) Der Produzent ist berechtigt, diesen Vertrag mit Wirkung für die Zukunft anzupassen. Der Künstler wird darüber informiert.
(3) Widerspricht der Künstler nicht innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung, gelten die Änderungen als angenommen.
§14 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(3) Erfüllungsort ist der Sitz des Produzenten, sofern gesetzlich zulässig.